Jugendschutz ist auch im Internet unverzichtbar. Gerade Plattformen für Filme und Serien üben auf Kinder und Jugendliche eine große Anziehungskraft aus. Hier können sie aber auch leicht auf Inhalte stoßen, die für ihr Alter nicht angemessen sind.
Es ist uns ein großes Anliegen, dass Kinder und Jugendliche nur auf die Inhalte Zugriff haben, die für sie geeignet sind. Aus diesem Grund bieten wir dir verschiedene Möglichkeiten an, die dich bei der Medienerziehung zuhause unterstützen können und das Surfen im Internet für deine Kinder sicherer machen:
Weitere Informationen zu dem Thema findest du auf der FAQ Seite im Bereich Jugendschutz.
Der FSM-Gutachterausschuss ist am 25.07.2015 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Auftraggeberin mit dem im Sky Ticket-Konzept beschriebenen Maßnahmen ausreichend Sorge dafür trägt, dass Kinder und Jugendliche der jeweils betroffenen Altersstufe für sie entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte üblicherweise nicht wahrnehmen können. Die Maßnahmen entsprechen den Vorgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) und den Verhaltenskodizes der FSM.
Der Dienst kombiniert lineare (Livestream) und non-lineare (Video on Demand) Inhalte. Aufgrund der Ausgestaltung und Einkleidung in ein als Telemedium zu klassifizierendes Gesamtpaket ist der Gutachterausschuss zu dem Ergebnis gekommen, den Dienst insgesamt an den Jugendschutzanforderungen zu messen, die an ein telemediales Angebot zu stellen sind.
Nach dem vorgelegten Konzept werden direkt an Kinder gerichtete Angebote in einer gesonderten Rubrik zur Verfügung gestellt und nicht mit solchen vermischt, die für Minderjährige unter 14 Jahren entwicklungsbeeinträchtigend sind. Im Hinblick auf die Zugänglichmachung von Inhalten "ab 16" und "ab 18" genügen die Schufa Q-bit-basierte Altersüberprüfung und die Form der PIN-Generierung und -Abfrage, sowie die von der Auftraggeberin vorgesehenen Schutz-, Informations- und Kostenrisikoaspekte bei der PIN-Abfrage in der Gesamtbetrachtung den rechtlichen Anforderungen an das zu erreichende Schutzniveau (§§ 5 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 JMStV) .
Der Gutachterausschuss hat keine Prüfung datenschutz-, wettbewerbs- oder vertragsrechtlicher Aspekte vorgenommen.